Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Filmtheater Edenkoben“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Sein Sitz ist in 67480 Edenkoben.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Theater-, vor allen Dingen Filmkultur.
  • Der Satzungszweck wird realisiert durch
    • die Durchführung von Kulturangeboten, vor allen Dingen durch Kinovorführungen oder Diskussionsveranstaltungen, 
    • die Integration und Förderung der Kulturszene der Rhein-Neckar-Region, vor allen Dingen in Edenkoben,
    • die Zusammenarbeit mit Schulen, Bildungs-, Sozial- und Kultureinrichtungen, zur Förderung der Film- und Medienkompetenz und um Zugang zur Filmkultur der Welt zu schaffen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögens und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist weder konfessionell noch politisch gebunden. Er ist frei in der Auswahl und

Gestaltung seiner Programme.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag durch den Vorstand und durch Beschluss der Mitgliederversammlung benannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

  • Aufnahme

Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.

  • Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch schriftliche Erklärung zum 31.12. des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand.
  • durch Tod.
  • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes aus gewichtigen Gründen.

Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht zurückverlangen.

§ 5 Beitrag, Spenden

Es besteht Beitragspflicht. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Zudem enthält die Beitragsordnung die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten.

Spenden können jederzeit geleistet werden. Zweckgebundene Spenden, z. B. für ein geplantes Filmfest, werden entsprechend verwendet. Auf Wunsch werden Spendenbescheinigungen ausgestellt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail. 

Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei Abstimmungen

entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins (siehe § 12). Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  • Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es beantragen. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail.
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes,
    • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
    • Entlastung des Vorstandes, 
    • Wahl des Vorstandes, 
    • Wahl des Beirats,
    • Wahl der Kassenprüfer/innen, 
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
    • Beschlussfassung über die Beitragsordnung, 
    • Kenntnisnahme des Jahresprogramms, 
    • Beratung und Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle der Mitgliederversammlungen Einsicht zu nehmen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden, 
    1. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 
    1. dem/der Schriftführer/in, 
    1. dem/der Kassenwart/in
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.
  • Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften, die den laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins betreffen, von mehr als € 300,– verpflichtet sind, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  • Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden in Protokollen niedergelegt.
  • Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:

  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, 
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
    • die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens, 
    • Erstellung eines Wirtschaftsplans für das kommende Jahr, 
    • die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge, 
    • die Auswahl der Filme und die Erstellung des Jahresprogramms, 
    • die Zusammenarbeit mit vom Vorstand eingesetzten Ausschüssen und Arbeitskreisen

(z.B. Programmausschuss)

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann um einen Beirat aus bis zu fünf Mitgliedern aus dem Kreis der

Vereinsmitglieder erweitert werden. Er berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung und Durchführung der Vereinsaufgaben.

Die Mitglieder des Beirats sind für zwei Jahre gewählt, gehören zum erweiterten Vorstand und sind stimmberechtigt. 

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung kann aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren wählen. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der gesamten Buchhaltung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte dürfen nicht verweigert werden.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer

Prüfhandlungen und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet und speichert zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dem zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf oder – überlassung an Dritte) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten und Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten nur noch für Aufzeichnungen in Chroniken verwendet. Auf Wunsch werden die Daten restlos gelöscht.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ,,Filmtheater Edenkoben“ kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die Vereinsvorsitzende vertretungsberechtigte/r Liquidator/in.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen nach Abtragung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Edenkoben mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Filmkultur im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Paragraphen der Satzung einschließlich dieses Paragraphen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Paragraphen oder Teile solcher Paragraphen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Paragraphen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen ein.

§ 14 Inkraftsetzung

Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Die Satzung wurde von den Mitgliedern in der Gründungsversammlung am 06. 09. 2023 angenommen.

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 06.09.2023, durch Beschluss vom 06.12.2023 in der Überschrift, §1 Absatz 1, §7 Absatz 1 und 4, §8 Absatz 2 und 3 und §12 Absatz 1 und durch Beschluss vom 07.01.2024 in §2 Absatz 1 und 2 geändert.

Edenkoben, den 07.01.2024